So funktioniert die Berechnung
Der Rechner arbeitet in klaren Schritten – so wie es das deutsche Steuer- und Sozialversicherungsrecht 2026 vorsieht (vereinfacht):
- Jahresbrutto = Monatsgehalt × 12. Davon zieht der Rechner den Werbungskostenpauschbetrag von 1.230 € ab – das ergibt (vereinfacht) das zu versteuernde Einkommen.
- Lohnsteuer nach dem Einkommensteuertarif (§32a EStG, Näherung): Bis zum Grundfreibetrag von 12.348 € fällt keine Steuer an, darüber steigt der Satz progressiv von 14 % bis 42 % (Reichensteuer 45 % ab 280.000 €).
- Solidaritätszuschlag: 5,5 % der Lohnsteuer – aber nur, wenn die Lohnsteuer 20.350 €/Jahr übersteigt (Freigrenze). Kurz darüber gilt eine Milderungszone (11,9 % des übersteigenden Betrags).
- Kirchensteuer: 8 % (Baden-Württemberg, Bayern) bzw. 9 % (alle anderen Länder) der Lohnsteuer – nur bei Kirchenmitgliedschaft.
- Sozialabgaben (Arbeitnehmeranteil 2026): Rentenversicherung 9,3 %, Arbeitslosenversicherung 1,3 %, Krankenversicherung 8,55 % (inkl. durchschnittlichem Zusatzbeitrag 2,5 %), Pflegeversicherung 1,7 % – plus 0,6 % Zuschlag für Kinderlose über 23. Bis zu den Beitragsbemessungsgrenzen (KV/PV: 5.775 €/Monat, RV/AV: 8.450 €/Monat) wird vom vollen Gehalt abgezogen, darüber bleibt der Beitrag konstant.
Steuerklassen I–VI im Überblick
- Klasse I: Ledige, Geschiedene, dauernd getrennt Lebende. Standardtarif.
- Klasse II: Alleinerziehende – zusätzlich der Entlastungsbetrag von 4.260 €/Jahr.
- Klasse III: Verheiratete, wenn der Partner Klasse V hat oder gar nicht arbeitet – rechnet wie ein Splitting, also deutlich günstiger. Ideal für Alleinverdiener-Ehen.
- Klasse IV: Verheiratete mit etwa gleichem Einkommen – beide zahlen wie Klasse I.
- Klasse V: Der geringer verdienende Ehepartner, wenn der andere Klasse III hat – mit Abstand der höchste Abzug.
- Klasse VI: Für das zweite (und jedes weitere) Arbeitsverhältnis. Es gibt hier praktisch keine Freibeträge – die Steuer beginnt ab dem ersten Euro. Zu viel gezahlte Steuer holst du dir über die Steuererklärung zurück.
Sozialabgaben 2026: Die Sätze im Detail
Die Sozialabgaben teilen sich Arbeitgeber und Arbeitnehmer je zur Hälfte – mit zwei Ausnahmen: Den Kinderlos-Zuschlag in der Pflegeversicherung (0,6 %) zahlst du als kinderloser Beschäftigter über 23 allein, und der durchschnittliche Zusatzbeitrag der Krankenkassen (2,5 %) wird ebenfalls hälftig geteilt. Wichtig zu wissen: Die Beiträge werden nur bis zu den Beitragsbemessungsgrenzen erhoben. Wer mehr verdient, zahlt auf den darüber liegenden Teil keine zusätzlichen Sozialabgaben – das Gehalt wird also „nach oben hin“ effizienter.
Beispielrechnung: 4.000 € brutto in Steuerklasse I
Bei 4.000 € Monatsbrutto, Steuerklasse I, ohne Kirchensteuer und kinderlos über 23 ergibt die vereinfachte Näherung: ca. 790 € Lohnsteuer pro Monat (Jahressteuer geteilt durch 12) plus ca. 858 € Sozialabgaben (Rentenversicherung 372 €, Arbeitslosenversicherung 52 €, Krankenversicherung 342 €, Pflegeversicherung 92 €). Übrig bleiben ca. 2.352 € netto – eine Netto-Quote von rund 59 %. Der Soli entfällt hier, weil die Lohnsteuer deutlich unter der Freigrenze von 20.350 €/Jahr liegt.
Häufige Fragen zum Brutto-Netto-Rechner
Warum ändert sich mein Netto mit der Steuerklasse?
Jede Steuerklasse wendet einen anderen Tarif an: Klasse II berücksichtigt den Alleinerziehenden-Entlastungsbetrag, Klasse III rechnet wie ein Splitting (günstig bei Alleinverdienern), Klassen V und VI kennen keine Grundfreibetrags-Entlastung. Dadurch fällt die monatliche Lohnsteuer unterschiedlich hoch aus.
Senken Kinderfreibeträge die Lohnsteuer?
Nein – in der monatlichen Lohnabrechnung wirken Kinderfreibeträge nur auf die Bemessung von Solidaritätszuschlag und Kirchensteuer, nicht auf die Lohnsteuer selbst. Die eigentliche steuerliche Entlastung über den Kinderfreibetrag erfolgt in der Einkommensteuererklärung über die Günstigerprüfung gegen das Kindergeld.
Warum zahle ich als Kinderloser mehr Pflegeversicherung?
Seit 1. Juli 2023 zahlen kinderlose Beschäftigte über 23 Jahren einen Zuschlag von 0,6 Prozentpunkten auf die Pflegeversicherung, den sie allein tragen. Der Rechner berücksichtigt diesen Zuschlag im Arbeitnehmeranteil.
Wann entfällt der Solidaritätszuschlag?
Der Soli entfällt, wenn die Lohnsteuer 20.350 € im Jahr nicht übersteigt (Freigrenze 2026). Darüber gibt es eine Milderungszone: Der Soli beträgt dort 11,9 % des übersteigenden Betrags, bis er 5,5 % der Lohnsteuer erreicht.
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