Teilurlaub nach § 5 BUrlG: 1/12 je Monat
Wer nicht das volle Kalenderjahr beschäftigt ist, hat Anspruch auf Teilurlaub: Für jeden vollen Monat des Arbeitsverhältnisses gibt es 1/12 des Jahresurlaubs (§ 5 Abs. 1 BUrlG). Beispiel: 30 Tage Jahresurlaub bei 6 gearbeiteten Monaten → 30 × 6 ÷ 12 = 15,0 Tage. Der Rechner rundet kaufmännisch auf eine Dezimalstelle.
Mindesturlaub: 20 Tage bei 5-Tage-Woche
Das Bundesurlaubsgesetz garantiert mindestens 24 Werktage Urlaub pro Jahr bei einer 6-Tage-Woche (§ 3 BUrlG) – umgerechnet 20 Arbeitstage bei einer 5-Tage-Woche. Die meisten Arbeitsverträge und Tarifverträge liegen darüber, häufig bei 28–30 Tagen. Dein anteiliger Anspruch darf den anteiligen Mindesturlaub nicht unterschreiten.
Resturlaub übertragen & verfallen
Urlaub soll im laufenden Jahr genommen werden. Eine Übertragung ist möglich, wenn dringende betriebliche oder persönliche Gründe vorliegen – der übertragene Urlaub muss dann bis zum 31. März des Folgejahres genommen werden (§ 7 Abs. 3 BUrlG). Wichtig: Der Urlaub verfällt nur, wenn der Arbeitgeber dich vorher ausdrücklich auf den drohenden Verfall hingewiesen und dir die tatsächliche Möglichkeit zur Urlaubnahme gegeben hat (EuGH-Rechtsprechung). Kann Urlaub wegen Kündigung nicht mehr genommen werden, wird er abgegolten, also ausgezahlt (§ 7 Abs. 4 BUrlG).