Was ist die Pendlerpauschale?
Die Entfernungspauschale – umgangssprachlich Pendlerpauschale (§9 Abs. 1 Nr. 4 EStG) – ist ein Werbungskosten-Abzug für deine Fahrten zwischen Wohnung und erster Tätigkeitsstätte. Sie mindert dein zu versteuerndes Einkommen und damit deine Einkommensteuer. Entscheidend: Sie ist verkehrsmittelunabhängig – egal ob Auto, Bus, Bahn, Fahrrad oder zu Fuß, der Satz ist derselbe. Angegeben wird sie in der Anlage N deiner Steuererklärung.
Der Satz 2026: einheitlich 0,38 € pro Kilometer
Für 2026 gilt ein einheitlicher Satz – jeweils für die einfache Entfernung (nur der Hinweg zählt):
- 0,38 € pro km ab dem 1. Kilometer – seit 2026 einheitlich (Steueränderungsgesetz 2025; vorher 0,30 € für km 1–20)
Bei 25 km einfacher Entfernung sind das pro Arbeitstag 25 × 0,38 € = 9,50 €, bei 220 Arbeitstagen also 2.090 € im Jahr. Eine Deckelung gibt es nur für ÖPNV-Nutzer: 4.500 €/Jahr – es sei denn, du weist höhere tatsächliche Kosten nach oder nutzt einen eigenen Pkw, dann gilt die Grenze nicht.
Ab wann lohnt sich die Angabe?
Der Haken: Das Finanzamt gewährt dir automatisch den Arbeitnehmer-Pauschbetrag von 1.230 € – ganz ohne Nachweise. Die Pendlerpauschale wirkt steuerlich deshalb erst, wenn deine gesamten Werbungskosten (Fahrtkosten + Homeoffice + Arbeitsmittel + Fortbildung + …) über 1.230 € liegen. Bei 25 km und 220 Tagen bist du mit 2.090 € bereits darüber – bei kurzen Wegen oder Teilzeit lohnt sich das Sammeln weiterer Belege.
So wird die Ersparnis geschätzt
Die Steuerersparnis ergibt sich grob aus: Pendlerpauschale × dein Grenzsteuersatz. Der Grenzsteuersatz ist der Steuersatz auf deinen zuletzt verdienten Euro – bei einem guten Gehalt z. B. rund 32 %, bei Spitzenverdienern 42 %. Die Ersparnis ist also kein fester Betrag, sondern hängt von deinem Einkommen ab: Je höher der Steuersatz, desto mehr bringt jeder abgesetzte Euro.