Pro-rata-temporis: Urlaub im Verhältnis der Arbeitstage
Der Urlaubsanspruch in Teilzeit folgt dem Grundsatz pro-rata-temporis (§ 4 Abs. 1 TzBfG): Wer an weniger Tagen pro Woche arbeitet, erhält entsprechend weniger Urlaubstage – denn für eine freie Woche werden genau so viele Urlaubstage gebraucht, wie Arbeitstage anfallen. Die Formel: Anspruch = Vollzeit-Urlaub × eigene Arbeitstage ÷ Vollzeit-Arbeitstage. Beispiel: 30 Tage bei 3 von 5 Tagen → 30 × 3 ÷ 5 = 18,0 Tage – das sind genauso 6 freie Wochen wie in Vollzeit.
Tageweise oder stundenweise Teilzeit?
Entscheidend ist allein die Zahl der Arbeitstage pro Woche: Arbeitest du z. B. 20 Stunden verteilt auf 5 Tage, bleibt dein Urlaubsanspruch unverändert – eine freie Woche kostet weiterhin 5 Urlaubstage. Erst wenn du an weniger Tagen pro Woche arbeitest (z. B. 3 Tage), sinkt die Tagesanzahl pro-rata.
Mindesturlaub gilt auch in Teilzeit – anteilig
Der gesetzliche Mindesturlaub von 20 Arbeitstagen bei 5-Tage-Woche (§ 3 BUrlG) wird ebenfalls pro-rata umgerechnet: Bei 3 Arbeitstagen pro Woche sind das mindestens 12 Tage. Liegt dein vertraglicher Anspruch darüber, wird der vertragliche Anspruch umgerechnet.