So funktioniert die Berechnung
Der Rechner arbeitet in klaren Schritten – so wie es das deutsche Steuer- und Sozialversicherungsrecht 2026 vorsieht (vereinfacht):
- Jahresbrutto = Monatsgehalt × 12. Davon zieht der Rechner den Werbungskostenpauschbetrag von 1.230 € ab – das ergibt (vereinfacht) das zu versteuernde Einkommen.
- Lohnsteuer nach dem Einkommensteuertarif (§32a EStG, Näherung): Bis zum Grundfreibetrag von 12.348 € fällt keine Steuer an, darüber steigt der Satz progressiv von 14 % bis 42 % (Reichensteuer 45 % ab 280.000 €).
- Solidaritätszuschlag: 5,5 % der Lohnsteuer – aber nur, wenn die Lohnsteuer 20.350 €/Jahr übersteigt (Freigrenze). Kurz darüber gilt eine Milderungszone (11,9 % des übersteigenden Betrags).
- Kirchensteuer: 8 % (Baden-Württemberg, Bayern) bzw. 9 % (alle anderen Länder) der Lohnsteuer – nur bei Kirchenmitgliedschaft.
- Sozialabgaben (Arbeitnehmeranteil 2026): Rentenversicherung 9,3 %, Arbeitslosenversicherung 1,3 %, Krankenversicherung 8,55 % (inkl. durchschnittlichem Zusatzbeitrag 2,5 %), Pflegeversicherung 1,7 % – plus 0,6 % Zuschlag für Kinderlose über 23. Bis zu den Beitragsbemessungsgrenzen (KV/PV: 5.775 €/Monat, RV/AV: 8.450 €/Monat) wird vom vollen Gehalt abgezogen, darüber bleibt der Beitrag konstant.
Steuerklassen I–VI im Überblick
- Klasse I: Ledige, Geschiedene, dauernd getrennt Lebende. Standardtarif.
- Klasse II: Alleinerziehende – zusätzlich der Entlastungsbetrag von 4.260 €/Jahr.
- Klasse III: Verheiratete, wenn der Partner Klasse V hat oder gar nicht arbeitet – rechnet wie ein Splitting, also deutlich günstiger. Ideal für Alleinverdiener-Ehen.
- Klasse IV: Verheiratete mit etwa gleichem Einkommen – beide zahlen wie Klasse I.
- Klasse V: Der geringer verdienende Ehepartner, wenn der andere Klasse III hat – mit Abstand der höchste Abzug.
- Klasse VI: Für das zweite (und jedes weitere) Arbeitsverhältnis. Es gibt hier praktisch keine Freibeträge – die Steuer beginnt ab dem ersten Euro. Zu viel gezahlte Steuer holst du dir über die Steuererklärung zurück.
Sozialabgaben 2026: Die Sätze im Detail
Die Sozialabgaben teilen sich Arbeitgeber und Arbeitnehmer je zur Hälfte – mit zwei Ausnahmen: Den Kinderlos-Zuschlag in der Pflegeversicherung (0,6 %) zahlst du als kinderloser Beschäftigter über 23 allein, und der durchschnittliche Zusatzbeitrag der Krankenkassen (2,5 %) wird ebenfalls hälftig geteilt. Wichtig zu wissen: Die Beiträge werden nur bis zu den Beitragsbemessungsgrenzen erhoben. Wer mehr verdient, zahlt auf den darüber liegenden Teil keine zusätzlichen Sozialabgaben – das Gehalt wird also „nach oben hin“ effizienter.
Beispielrechnung: 4.000 € brutto in Steuerklasse I
Bei 4.000 € Monatsbrutto, Steuerklasse I, ohne Kirchensteuer und kinderlos über 23 ergibt die vereinfachte Näherung: ca. 790 € Lohnsteuer pro Monat (Jahressteuer geteilt durch 12) plus ca. 858 € Sozialabgaben (Rentenversicherung 372 €, Arbeitslosenversicherung 52 €, Krankenversicherung 342 €, Pflegeversicherung 92 €). Übrig bleiben ca. 2.352 € netto – eine Netto-Quote von rund 59 %. Der Soli entfällt hier, weil die Lohnsteuer deutlich unter der Freigrenze von 20.350 €/Jahr liegt.